Held GmbH, 87545 Burgberg-Erzflöße
Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), d.h. natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages mit der Held GmbH (nachfolgend „Held“ genannt) in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: „Kunde“).
1.2 Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen, welche der Kunde durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden diese Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn Held im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote von Held sind bis zur Bestätigung des Auftrages freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn entweder Held auf ein unverbindliches Angebot hin eine verbindliche Bestellung des Kunden ohne Abänderung wirksam annimmt. Die Annahme durch Held kann entweder schriftlich oder elektronisch (z.B. durch Zusendung einer gleichlautenden Auftragsbestätigung oder Rechnung) oder durch Auslieferung des Liefergegenstands an den Kunden erklärt werden.
2.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung seitens Held maßgebend.
3. Lieferzeit
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie durch Held schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen oder Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwaige Anzahlungen vereinbarungsgemäß geleistet hat.
3.2 Verzögern sich die Lieferungen auf Seiten von Held, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt bzw. Schadensersatzverlangen wegen Nichterfüllung berechtigt, wenn Held die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden schriftlich gesetzte Nachfrist von mind. 14 Tagen zur Erbringung der Leistung mit der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde, erfolglos verstrichen ist.
3.3 Die Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren außergewöhnlichen nach Vertragsabschluss eintretenden Ereignissen, die Held trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe oder Störung der Verkehrswege. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten von Held und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Ereignisse teilt Held dem Kunden unverzüglich mit. Ist das Ende des Ereignisses nicht absehbar oder dauert es länger als 6 Wochen, so ist jede Partei berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der jeweils anderen Partei deshalb Schadensersatz zusteht.
3.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist Held berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern. Unbeschadet der sonstigen Rechte ist Held zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Ware erfolglos verstreicht.
3.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
4. Versand, Gefahrenübergang, Versicherungen
4.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
4.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk (EXW) vereinbart.
4.3 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist.
4.4 Der Versand erfolgt nach Wahl von Held, soweit keine schriftliche Vereinbarung über Versandart und Versandweg getroffen wurde.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Die Rechnungsstellung wird bei Versand bzw. Versandbereitschaft vorgenommen.
5.2 Wurde keine Preisvereinbarung getroffen, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste von Held.
5.3 Alle Preise verstehen sich „ab Werk“, zuzüglich der zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung.
5.4 Soweit im Einzelfall nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, erfolgen Lieferungen der Ware ausschließlich gegen Vorauszahlung.
5.5 Im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung (vgl. Ziff. 5.4) ist Held berechtigt, den jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.6 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.7 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch, auf den der Kunde das Leistungsverweigerungsrecht stützt, ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5.8 Wird Held nach Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, so ist Held berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erbracht, so ist Held berechtigt, von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
6. Beschaffenheit der Produkte
6.1 Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich ausschließlich die Produktbeschreibung von Held. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen durch Held stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Produktes dar.
6.2 Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Held.
7. Rechte des Kunden bei Mängeln, Untersuchungspflicht
7.1 Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare oder durch die Verarbeitung des Naturproduktes Leder bedingte Abweichungen in Farbe, Qualität und Verarbeitung begründen keine Gewährleistungsrechte des Kunden.
7.2 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Übergabe bzw. Empfang der Ware schriftlich gegenüber Held anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zeigen sich später Mängel müssen diese unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber Held angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt in beiden Fällen die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.3 Bei jeder Mängelrüge hat Held das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware. Dafür wird der Kunde Held die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Held ist berechtigt, eine Übersendung der beanstandeten Ware auf Kosten von Held zu verlangen. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt, kann Held vom Kunden die aus der unberechtigten Mangelrüge entstandenen Aufwendungen, z. B. Fahrt- oder Versandkosten, ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
7.4 Für Mängel der Ware wird Held nach eigener Wahl nachbessern oder eine Ersatzlieferung vornehmen (Nacherfüllung). Held ist stets eine für die Nacherfüllung angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen.
7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat Held die Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.6 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, kann Held die Rückgabe der Ware verlangen.
7.7 Alle Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb von 1 Jahr nach Ablieferung der Ware.
8. Schadensersatz und Haftungsbeschränkung
8.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet Held nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Held auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Held, soweit Held für diese einzustehen hat.
8.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Held nicht.
8.4 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
8.5 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und minderung zu treffen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Held behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aus dem Liefervertrag vor.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
9.3 Der Kunde darf die Ware weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder Verfügungen Dritter über die Ware ist Held unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Ware („Vorbehaltsware“) im ordnungsgemäßen Geschäftsgange zu veräußern, solange er hinsichtlich dieser Vorbehaltsware nicht im Zahlungsverzug ist. Dabei hat der Kunde die Vorbehaltsware seinerseits unter Eigentumsvorbehalt an den Endkunden weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt Held schon jetzt in Höhe des Betrages der offenen Rechnung von Held (einschließlich Mehrwertsteuer, falls anwendbar) alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware an Dritte oder aus sonstigem Rechtsgrund hinsichtlich der Ware (z. B. Versicherungsansprüche) erwachsen. Sollte die Forderung gegen den Endkunden nicht abtretbar sein, so darf der Kunde den Verkauf nur durchführen, wenn der Endkunde Vorkasse leistet. Der Kunde hat unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags mit dem Endkunden Held die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben sowie alle Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen, die Held zur Geltendmachung und zum Beweis der Forderung benötigt, und ggf. den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zur Einziehung der Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Held, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Held ist jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen und die Abtretung nicht bekannt zu machen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät.
9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung sonstiger wesentlicher Pflichten nach dieser Ziff. 9, ist Held berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Held ist nach Rücknahme der Ware zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Verlangt Held die Herausgabe der Ware, gilt dies im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag.
9.6 Wird die Ware in einen Staat geliefert oder vom Kunden in einen Staat verbracht, in dem ein Eigentumsvorbehalt nach den vorstehenden Bestimmungen nicht anerkannt wird oder nicht die gleichen Sicherungswirkungen hat, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten alle ihm obliegenden Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die zur Bestellung eines vergleichbaren Sicherungsrechtes erforderlich sind.
10. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ist das für Burgberg zuständige Amtsgericht oder Landgericht (Landgericht Kempten bzw. Amtsgericht Kempten – Zweigstelle Sonthofen). Held ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
10.2 Diese Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen sowie die gesamten Beziehungen zwischen dem Kunden und Held unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
10.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen sowie aller Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
10.4 Sollten einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Held GmbH Burgberg
Stand: Mai 2023